Der Gesuchsgegner macht geltend, dem Rechtsöffnungsbegehren sei damit ab 22. August 2022 die Grundlage entzogen und die Beschwerde sei gutzuheissen. Wie bereits erwähnt, herrscht im Beschwerdeverfahren ein Novenausschluss, weshalb diese Vorbringen unbeachtlich sind. Das Beschwerdeverfahren hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat.