Unter diesen Umständen liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin vor. 6.4.3. Mit Eingabe vom 13. März 2023 reichte der Gesuchsgegner die Verfügung des Kantonsgerichts, 2. Abteilung, vom 22. Februar 2023 ein, mit welcher seiner Berufung betreffend Ziff. 6.1, 6.1, 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils vom 8. April 2022 die aufschiebende Wirkung entzogen und die vorzeitige Vollstreckung ab 18. August 2022 bewilligt wurde. Der Gesuchsgegner macht geltend, dem Rechtsöffnungsbegehren sei damit ab 22. August 2022 die Grundlage entzogen und die Beschwerde sei gutzuheissen.