Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend das Eheschutzurteil für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge einen Rechtsöffnungstitel darstellt, bis das befasste Sachgericht einen vom Eheschutzurteil abweichenden Massnahmeentscheid getroffen oder eine vorzeitige Vollstreckung des Scheidungsurteils verfügt hat. Im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsbegehrens – wie auch des vorinstanzlichen Entscheids – lag weder ein vom Eheschutzurteil abweichender Massnahmeentscheid vor noch war eine vorzeitige Vollstreckung des Scheidungsurteils verfügt. Unter diesen Umständen liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin vor.