Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil sie gestützt auf den Eheschutzentscheid Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge verlange, obwohl sie das Scheidungsurteil in diesem Punkt nicht angefochten hat. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend das Eheschutzurteil für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge einen Rechtsöffnungstitel darstellt, bis das befasste Sachgericht einen vom Eheschutzurteil abweichenden Massnahmeentscheid getroffen oder eine vorzeitige Vollstreckung des Scheidungsurteils verfügt hat.