296 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren sehr wohl anwendbar. Unter diesen Umständen stellt das Scheidungsurteil vom 8. April 2022 für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge per Rechtskraft des Urteils gerade keinen Rechtsöffnungstitel dar. Dementsprechend gilt die Unterhaltsregelung des Eheschutzentscheids vom 9. Mai 2019 weiterhin. 6.4.2. Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil sie gestützt auf den Eheschutzentscheid Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge verlange, obwohl sie das Scheidungsurteil in diesem Punkt nicht angefochten hat.