Der Gesuchsgegner hat die in Ziff. 6.1 festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge angefochten, womit das Berufungsgericht ohne Bindung an die Parteianträge über die Kindesunterhaltsbeiträge entscheidet (Art. 296 ZPO). Ebenfalls angefochten hat er den in Ziff. 7.1 festgelegten persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin, weshalb die Kindesunterhaltsbeiträge auch aus diesem Grund im Berufungsverfahren neu beurteilt werden können (Art. 282 Abs. 2 ZPO). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners sind Art. 282 Abs. 2 ZPO und Art. 296 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren sehr wohl anwendbar.