315 Abs. 1 ZPO eingetreten sei, verfängt nicht. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff. 6.1 und 7.1 des Scheidungsurteils sind angefochten und demnach noch nicht formell in Rechtskraft erwachsen, womit die entsprechende Unterhaltsregelung des Eheschutzentscheids weiterhin gilt (BGE 146 III 284 E. 2.2 m.w.H.). In diesem Sinn entschied auch das Kantonsgericht, 2. Abteilung, mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 betreffend Teilrechtskraft des Scheidungsurteils. Der Gesuchsgegner hat die in Ziff.