Die Teilrechtskraft der Unterhaltsregelungen per 5. Juli 2022 sei unbelegt. Sie bestreite, dass sie sich mit der Unterhaltsregelung des Scheidungsurteils vom 8. April 2022 einverstanden erklärt habe. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs treffe nicht zu. Sie sei dringend darauf angewiesen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nachkomme. 6.4. 6.4.1. Die Argumentation des Gesuchsgegners, die Unterhaltsregelungen des Scheidungsurteils vom 8. April 2022 seien am 5. Juli 2022 in Teilrechtskraft erwachsen, weil nur er, nicht aber die Gesuchstellerin, dagegen (Anschluss-)Berufung erhoben habe, womit die Wirkung von Art. 315 Abs. 1 ZPO eingetreten sei, verfängt nicht.