Hinzu komme, dass sich die Gesuchstellerin widersprüchlich verhalte. Sie habe sich mit der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsregelung einverstanden erklärt, versuche nun aber auf dem Weg der Rechtsöffnung weit darüber hinausgehende Unterhaltsforderungen durchzusetzen. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2019 könne lediglich für den Monat Juni 2022, nicht aber für die Monate Juli und August 2022 massgeblich sein. 6.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die Ausführungen des Gesuchsgegners. Die Teilrechtskraft der Unterhaltsregelungen per 5. Juli 2022 sei unbelegt.