SR 272) eingetreten, wonach die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Berufungsanträge gehemmt werde. Vorliegend habe er mit seiner Berufung eine Reduktion der vorinstanzlichen Unterhaltspflichten beantragt, während die Gesuchstellerin sich durch die Unterlassung anderweitiger Berufungsanträge mit der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung einverstanden erklärt habe. Art. 282 Abs. 2 ZPO und Art. 296 Abs. 3 ZPO würden sich nicht auf das Berufungsverfahren beziehen und insbesondere keine Abänderung oder Einschränkung von Art. 315 Abs. 1 ZPO bedeuten. Hinzu komme, dass sich die Gesuchstellerin widersprüchlich verhalte.