Er habe bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme ausgeführt und belegt, dass die Unterhaltsregelungen im Scheidungsurteil am 5. Juli 2022 in Teilrechtskraft erwachsen seien. Die Gesuchstellerin habe nämlich am 4. Juli 2022 im Rahmen der Anschlussberufung die letzte Möglichkeit verstreichen lassen, eigene Berufungsanträge gegen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung einzulegen. Somit sei es diesbezüglich bei seiner alleinigen Berufung geblieben. Damit sei die Wirkung von Art. 315 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) eingetreten, wonach die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Berufungsanträge gehemmt werde.