Der Gesuchsgegner bringt vor, die vorinstanzliche Annahme sei unzutreffend, wonach die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff. 6.1 und 7.1 des Scheidungsurteils vom 8. April 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, womit die entsprechenden Unterhaltsregelungen des Eheschutzentscheids grundsätzlich weiterhin gelten würden. Er habe bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme ausgeführt und belegt, dass die Unterhaltsregelungen im Scheidungsurteil am 5. Juli 2022 in Teilrechtskraft erwachsen seien.