Das befasste Sachgericht habe bis dato im Unterhaltspunkt weder einen vom Eheschutzurteil abweichenden Massnahmeentscheid getroffen noch eine vorzeitige Vollstreckung des Scheidungsurteils verfügt. Entsprechend bilde bis auf Weiteres das Eheschutzurteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2019 für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge einen gültigen Rechtsöffnungstitel, der grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. 6.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die vorinstanzliche Annahme sei unzutreffend, wonach die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff.