Der Gesuchsgegner habe gegen die Ziffern 6.1 (Kindesunterhalt) und 7.1 (Nachehelichenunterhalt) des Scheidungsurteils Berufung eingelegt; die Gesuchstellerin habe in der Berufungsantwort die Ablehnung dieser Anträge verlangt. Die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff. 6.1 und 7.1 des Scheidungsurteils seien demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen, womit die entsprechende Unterhaltsregelung des Eheschutzentscheids grundsätzlich weiterhin gelten würde (i.d.S. auch Teilrechtskraftentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15.12.2022). Möglich bleibe eine Änderung der Unterhaltspflichten im Rahmen eines Massnahmeentscheids durch das befasste Sachgericht.