Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzten Forderungen stützten sich auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2019, mit welchem die monatlichen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien. Bei diesem Eheschutzentscheid handle es sich um ein Urteil im Sinn von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Gegen das Urteil sei ein Rechtsmittel ergriffen und abgewiesen worden, sodass der Eheschutzentscheid rechtskräftig geworden sei. Die Rechtskraft sei denn auch nicht bestritten worden.