Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6. 6.1. Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzten Forderungen stützten sich auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2019, mit welchem die monatlichen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien.