{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-23-25_2023-09-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10996", "Checksum": "1cc1a0ea83328d2dadc43457719a8049"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 23 25", "2023 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:28", "Checksum": "6439fd30ce852edf77fbe58e86d58649", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)\nRegeste:\nZur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n periodischen Leistungen mehr bezahlt hat, als wozu er verpflichtet gewesen wäre, jedoch nicht aus. Denn damit ist noch nicht nachgewiesen, dass der Schuldner im entsprechenden Umfang eine verrechenbare Gegenforderung erworben hat (LGVE 2011 I Nr. 42 E. 8.2 m.V.a. BGE 115 III 97 E. 4a-c). Die Gegenforderung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung ausgewiesen ist, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGer-Urteil 5P.172/2003 vom 1.7.2003 E. 2.2; Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein Urteil, das den Gesuchsgegner zur Verrechnung mit Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin berechtigt, liegt nicht vor; ebenso wenig eine vorbehaltlose Schuldanerkennung durch die Gesuchstellerin. Zwischen den Parteien ist nämlich streitig, als was diese allfälligen, von der Gesuchstellerin bestrittenen, Zuvielzahlungen zu qualifizieren sind. Ob der Gesuchsgegner tatsächlich die von ihm geltend gemachten Zuvielzahlungen geleistet hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Im Zusammenhang mit diesen Bestreitungen verwies die Gesuchstellerin auch auf das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR. Aus diesem Grund hielt die Vorinstanz ergänzend unter Verweis auf BGE 115 III 97 E. 4d fest, dass die dadurch aufgeworfenen Fragen über die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters hinausgehen. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass es vorliegend sowohl bei der in Betreibung gesetzten Forderung als auch bei der Verrechnungsforderung um Unterhalt gehe und sich aus dem Scheidungsurteil ergebe, dass die Gesuchstellerin mit ihrem eigenen Einkommen und den nachehelichen Unterhaltszahlungen weitaus mehr Geldmittel erhalte, als für den Familienunterhalt notwendig sei. Mit diesen Einwendungen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners liegt kein liquider Sachverhalt vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass diese Fragen über die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters hinausgehen. |"}