{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-23-25_2023-09-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10996", "Checksum": "1cc1a0ea83328d2dadc43457719a8049"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 23 25", "2023 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:28", "Checksum": "6439fd30ce852edf77fbe58e86d58649", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)\nRegeste:\nZur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n bestimmten Umfang bereits getilgt habe. Werde ein Ehegatte rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so könnten tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen, welche vor Erlass des Entscheids ergangen seien, von diesem in Abzug gebracht werden. Anders verhalte es sich, wenn der Unterhaltsschuldner wie vorliegend eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlange. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG könne Tilgung einredeweise nur bei Zahlungen geltend gemacht werden, welche nach Erlass des vollstreckbaren Urteils erfolgt seien. Dem Unterhaltsschuldner sei es zusätzlich verwehrt, dem Unterhaltsgläubiger die Verrechnung im Sinn von Art. 120 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu erklären. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlange, wie Unterhaltsansprüche, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich seien, könnten wider Willen des Gläubigers nämlich nicht durch Verrechnung getilgt werden. Allerdings schütze Art. 125 Ziff. 2 OR den (Unterhalts-)Gläubiger nur insoweit vor der Verrechnung, als die diversen Ansprüche zu seinem Unterhalt und zum Unterhalt seiner Familie unbedingt notwendig seien. Erst nach einer Berechnung der konkreten unverrechenbaren Quote stünde somit fest, ob es dem Gesuchsgegner freigestanden habe, von den für die Monate Juni bis August 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen seine behauptete Gegenforderung in Abzug zu bringen. Ferner müsste feststehen, mit welchen Unterhaltsforderungen verrechnet werden solle. Da der Gesuchsgegner jeweils nur einen Gesamtbetrag überwiesen habe, müssten seine Mehrleistungen vorerst auf die Forderungen des Kindes und der Gesuchstellerin aufgeteilt werden, um die jeweiligen Mehrbeträge anschliessend mit den entsprechenden Unterhaltsforderungen zu verrechnen. Dies gehe indessen ebenso wie die Berechnung der unverrechenbaren Quote entschieden über die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters hinaus. Entsprechend sei der Einwand des Gesuchsgegners abzuweisen und die Prüfung aller weiterer Argumente der Gesuchstellerin könne offenbleiben. 7.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz vertrete die Auffassung, Tilgung könne nur bei Zahlungen geltend gemacht werden, welche nach Erlass des vollstreckbaren Urteils erfolgt seien. Die Vorinstanz übersehe, dass die Tilgung vorliegend durch die Verrechnung ab Mai 2022 erfolgt sei. Damit sei die Tilgung nach dem von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel angeführten kantonsgerichtlichen Urteil vom 9. Mai 2019 erfolgt. Auch der Hinweis auf Art. 125 Ziff. 2 OR gehe fehl. Sowohl bei der in Betreibung gesetzten Forderung als auch bei der Verrechnungsforderung gehe es vorliegend um Unterhalt. Sodann ergebe sich aus dem Scheidungsurteil, dass die Gesuchstellerin mit ihrem eigenen Einkommen und den nachehelichen Unterhaltszahlungen weitaus mehr Geldmittel erhalte, als für den Familienunterhalt notwendig sei. 7.3. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, massgebend sei nicht der Zeitpunkt der Verrechnungserklärung, sondern der Zeitpunkt der Zahlungen. Darauf habe die Vorinstanz richtig hingewiesen. Die Ausführungen des Gesuchsgegner zu Art. 125 Ziff. 2 OR seien unbehelflich und setzten sich überdies nicht in rechtsgenügendem Umfang mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. 7.4. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen grundsätzlich zu berücksichtigen bzw. anzurechnen sind. Es ist die Pflicht des Sachrichters, über bereits bezahlte Beträge zu befinden, die von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen abzuziehen sind. Tilgung vor oder während des Verfahrens zur Sache darf somit im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil sonst der Rechtsöffnungsrichter die Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste (BGE 138 III 583 = Pra 102 [2013] Nr. 25 E. 6.1, 135 III 315 E. 2.5). Dagegen fällt es grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Eheschutz- oder Massnahmerichters darüber zu befinden, ob der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangen kann. Will der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens feststellen lassen, in welchem Ausmass seine Forderung verrechenbar ist, so hat er diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse geltend zu machen (LGVE 2017 II Nr. 10). Unter Berücksichtigung von LGVE 2017 II Nr. 10 erscheint es nicht gerechtfertigt, allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, die Einrede der Tilgung abzuweisen. Der Gesuchsgegner macht Tilgung durch Verrechnung geltend und stützt dies auf einen Rückforderungsanspruch aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge. Für die Verrechnung im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung reicht der urkundliche Nachweis, dass der Schuldner dem Gläubiger bei"}