{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-23-25_2023-09-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10996", "Checksum": "1cc1a0ea83328d2dadc43457719a8049"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 23 25", "2023 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:28", "Checksum": "6439fd30ce852edf77fbe58e86d58649", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)\nRegeste:\nZur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Sie bestreite, dass sie sich mit der Unterhaltsregelung des Scheidungsurteils vom 8. April 2022 einverstanden erklärt habe. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs treffe nicht zu. Sie sei dringend darauf angewiesen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nachkomme. 6.4. 6.4.1. Die Argumentation des Gesuchsgegners, die Unterhaltsregelungen des Scheidungsurteils vom 8. April 2022 seien am 5. Juli 2022 in Teilrechtskraft erwachsen, weil nur er, nicht aber die Gesuchstellerin, dagegen (Anschluss-)Berufung erhoben habe, womit die Wirkung von Art. 315 Abs. 1 ZPO eingetreten sei, verfängt nicht. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff. 6.1 und 7.1 des Scheidungsurteils sind angefochten und demnach noch nicht formell in Rechtskraft erwachsen, womit die entsprechende Unterhaltsregelung des Eheschutzentscheids weiterhin gilt (BGE 146 III 284 E. 2.2 m.w.H.). In diesem Sinn entschied auch das Kantonsgericht, 2. Abteilung, mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 betreffend Teilrechtskraft des Scheidungsurteils. Der Gesuchsgegner hat die in Ziff. 6.1 festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge angefochten, womit das Berufungsgericht ohne Bindung an die Parteianträge über die Kindesunterhaltsbeiträge entscheidet (Art. 296 ZPO). Ebenfalls angefochten hat er den in Ziff. 7.1 festgelegten persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin, weshalb die Kindesunterhaltsbeiträge auch aus diesem Grund im Berufungsverfahren neu beurteilt werden können (Art. 282 Abs. 2 ZPO). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners sind Art. 282 Abs. 2 ZPO und Art. 296 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren sehr wohl anwendbar. Unter diesen Umständen stellt das Scheidungsurteil vom 8. April 2022 für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge per Rechtskraft des Urteils gerade keinen Rechtsöffnungstitel dar. Dementsprechend gilt die Unterhaltsregelung des Eheschutzentscheids vom 9. Mai 2019 weiterhin. 6.4.2. Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weil sie gestützt auf den Eheschutzentscheid Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge verlange, obwohl sie das Scheidungsurteil in diesem Punkt nicht angefochten hat. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend das Eheschutzurteil für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge einen Rechtsöffnungstitel darstellt, bis das befasste Sachgericht einen vom Eheschutzurteil abweichenden Massnahmeentscheid getroffen oder eine vorzeitige Vollstreckung des Scheidungsurteils verfügt hat. Im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsbegehrens – wie auch des vorinstanzlichen Entscheids – lag weder ein vom Eheschutzurteil abweichender Massnahmeentscheid vor noch war eine vorzeitige Vollstreckung des Scheidungsurteils verfügt. Unter diesen Umständen liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin vor. 6.4.3. Mit Eingabe vom 13. März 2023 reichte der Gesuchsgegner die Verfügung des Kantonsgerichts, 2. Abteilung, vom 22. Februar 2023 ein, mit welcher seiner Berufung betreffend Ziff. 6.1, 6.1, 7.1 und 7.2 des Scheidungsurteils vom 8. April 2022 die aufschiebende Wirkung entzogen und die vorzeitige Vollstreckung ab 18. August 2022 bewilligt wurde. Der Gesuchsgegner macht geltend, dem Rechtsöffnungsbegehren sei damit ab 22. August 2022 die Grundlage entzogen und die Beschwerde sei gutzuheissen. Wie bereits erwähnt, herrscht im Beschwerdeverfahren ein Novenausschluss, weshalb diese Vorbringen unbeachtlich sind. Das Beschwerdeverfahren hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Rechtsöffnungsentscheid nicht eo ipso hinfällig wird, wenn der zu vollstreckende Entscheid von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt worden war (sei es, weil im Fall einer Berufung die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, sei es, weil bei einem Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde). Das Sachgericht kann einen Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nicht aufheben. Das Betreibungsrecht bestimmt abschliessend, welche Rechtsmittel der Schuldner erheben kann, nachdem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. Das Sachgericht kann dagegen die Voraussetzung schaffen, dass eine Betreibung nach Art. 85 SchKG aufgehoben respektive eingestellt oder eine Zahlung gemäss Art. 86 SchKG zurückgefordert werden kann (Staehelin, Basler Komm., 3. Aufl. 2021, Art. 80 SchKG N 8a). 7. 7.1. Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner erkläre die Verrechnung eines allfällig vollstreckbaren Unterhaltsbeitrags für die Monate Juni bis August 2022 mit von ihm im Zeitraum vom 18. Dezember 2015 bis 30. April 2019 zu viel bezahltem Unterhalt und einem daraus resultierenden Rückforderungsanspruch seinerseits. Im Eheschutzurteil vom 9. Mai 2019 werde im Dispositiv nicht vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner die gemäss Urteil geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in einem"}