{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-23-25_2023-09-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10996", "Checksum": "1cc1a0ea83328d2dadc43457719a8049"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 23 25", "2023 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:28", "Checksum": "6439fd30ce852edf77fbe58e86d58649", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)\nRegeste:\nZur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6. 6.1. Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzten Forderungen stützten sich auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2019, mit welchem die monatlichen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien. Bei diesem Eheschutzentscheid handle es sich um ein Urteil im Sinn von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Gegen das Urteil sei ein Rechtsmittel ergriffen und abgewiesen worden, sodass der Eheschutzentscheid rechtskräftig geworden sei. Die Rechtskraft sei denn auch nicht bestritten worden. Allerdings bringe der Gesuchsgegner vor, das Eheschutzurteil sei durch das zwischenzeitlich ergangene Scheidungsurteil abgelöst worden, welches im Unterhaltspunkt Teilrechtskraft erlangt habe. Nach rechtlichen Ausführungen folgert die Vorinstanz, die eheschutzrechtliche Regelung behalte bis zum rechtskräftigen Endurteil über die Scheidungsfolgen Gültigkeit, es sei denn, das Scheidungsurteil hätte eine vorzeitige Anpassung der Massnahme verfügt. Im Scheidungsurteil vom 8. April 2022 seien die Unterhaltsbeiträge per Rechtskraft Scheidungsurteil festgelegt worden. Bis zur Rechtskraft würden somit die im Massnahmeverfahren angeordneten Unterhaltsbeitragspflichten gelten. Eine Berufung hemme die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. Würden mit der Berufung nur einzelne Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten, würden die übrigen Punkte des Urteils in Rechtskraft erwachsen und könnten vollstreckt werden. Der Gesuchsgegner habe gegen die Ziffern 6.1 (Kindesunterhalt) und 7.1 (Nachehelichenunterhalt) des Scheidungsurteils Berufung eingelegt; die Gesuchstellerin habe in der Berufungsantwort die Ablehnung dieser Anträge verlangt. Die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff. 6.1 und 7.1 des Scheidungsurteils seien demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen, womit die entsprechende Unterhaltsregelung des Eheschutzentscheids grundsätzlich weiterhin gelten würde (i.d.S. auch Teilrechtskraftentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15.12.2022). Möglich bleibe eine Änderung der Unterhaltspflichten im Rahmen eines Massnahmeentscheids durch das befasste Sachgericht. In der Berufung gegen das Scheidungsurteil habe der Gesuchsgegner im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Änderung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2022 beantragt. Am 13. Januar 2023 habe der Gesuchsgegner die vorzeitige Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil verlangt. Das befasste Sachgericht habe bis dato im Unterhaltspunkt weder einen vom Eheschutzurteil abweichenden Massnahmeentscheid getroffen noch eine vorzeitige Vollstreckung des Scheidungsurteils verfügt. Entsprechend bilde bis auf Weiteres das Eheschutzurteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2019 für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge einen gültigen Rechtsöffnungstitel, der grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. 6.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die vorinstanzliche Annahme sei unzutreffend, wonach die Unterhaltsregelungen gemäss Ziff. 6.1 und 7.1 des Scheidungsurteils vom 8. April 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, womit die entsprechenden Unterhaltsregelungen des Eheschutzentscheids grundsätzlich weiterhin gelten würden. Er habe bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme ausgeführt und belegt, dass die Unterhaltsregelungen im Scheidungsurteil am 5. Juli 2022 in Teilrechtskraft erwachsen seien. Die Gesuchstellerin habe nämlich am 4. Juli 2022 im Rahmen der Anschlussberufung die letzte Möglichkeit verstreichen lassen, eigene Berufungsanträge gegen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung einzulegen. Somit sei es diesbezüglich bei seiner alleinigen Berufung geblieben. Damit sei die Wirkung von Art. 315 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) eingetreten, wonach die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Berufungsanträge gehemmt werde. Vorliegend habe er mit seiner Berufung eine Reduktion der vorinstanzlichen Unterhaltspflichten beantragt, während die Gesuchstellerin sich durch die Unterlassung anderweitiger Berufungsanträge mit der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung einverstanden erklärt habe. Art. 282 Abs. 2 ZPO und Art. 296 Abs. 3 ZPO würden sich nicht auf das Berufungsverfahren beziehen und insbesondere keine Abänderung oder Einschränkung von Art. 315 Abs. 1 ZPO bedeuten. Hinzu komme, dass sich die Gesuchstellerin widersprüchlich verhalte. Sie habe sich mit der im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsregelung einverstanden erklärt, versuche nun aber auf dem Weg der Rechtsöffnung weit darüber hinausgehende Unterhaltsforderungen durchzusetzen. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2019 könne lediglich für den Monat Juni 2022, nicht aber für die Monate Juli und August 2022 massgeblich sein. 6.3. Die Gesuchstellerin bestreitet die Ausführungen des Gesuchsgegners. Die Teilrechtskraft der Unterhaltsregelungen per 5. Juli 2022 sei unbelegt."}