{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-23-25_2023-09-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10996", "Checksum": "1cc1a0ea83328d2dadc43457719a8049"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 23 25", "2023 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:28", "Checksum": "6439fd30ce852edf77fbe58e86d58649", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.09.2023 2C 23 25 (2023 I Nr. 3)\nRegeste:\nZur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |\n| Entscheiddatum: | 04.09.2023 |\n| Fallnummer: | 2C 23 25 |\n| LGVE: | 2023 I Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 315 Abs. 1 ZPO; Art. 120 OR, Art. 125 Ziff. 2 OR. |\n| Leitsatz: | Zur Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen Eheschutzentscheid bei Vorliegen eines Scheidungsurteils, gegen welches (Anschluss-)Berufung erhoben wurde (vgl. E. 6). Die Einrede der Tilgung durch Verrechnung aufgrund zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge kann nicht allein unter Verweis auf den Zeitpunkt der Zahlungen, welche vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erfolgten, abgewiesen werden. Der Unterhaltsschuldner hat seinen Rückforderungsanspruch jedoch durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, auszuweisen (vgl. E. 7). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}