Dies würde aber dem beabsichtigten Revisionsgedanken, nämlich dem Ausbau der Sicherung von Urteilen auf Geldleistung, diametral entgegenlaufen. Wenn demnach vorliegend die Arrestlegung nach blosser Glaubhaftmachung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde, die Vorinstanz dann im Arresteinspracheverfahren prüfte, ob die Arrestschuldnerin Gründe gegen diese Glaubhaftmachung vorgetragen hatte, entspricht dieses Vorgehen dem Sinn und Zweck von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, weshalb der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann. |