Würde nun neu bei LugÜ-Entscheiden ein vorgängiges Exequaturverfahren mit zwingender Anhörung des Schuldners verlangt, bestünde die Gefahr, dass der Schuldner Vermögenswerte beseitigen kann, bevor der Gläubiger diese erfolgreich mit Arrest belegen könnte. Dies würde aber dem beabsichtigten Revisionsgedanken, nämlich dem Ausbau der Sicherung von Urteilen auf Geldleistung, diametral entgegenlaufen.