Der Gläubiger kann damit sein Durchsetzungsverfahren mit dem «Donnerschlag» des Arrestes anheben, muss allerdings das definitive Rechtsöffnungsverfahren im Prosequierungsstadium trotzdem durchlaufen, wenn der Schuldner seinen Widerstand aufrechterhält. Die Sicherung durch Arrest bildet somit einen dem Rechtsöffnungsverfahren vorgelagerten Verfahrensabschnitt (Stoffel, a.a.O., Art. 271 SchKG N 14). Würde nun neu bei LugÜ-Entscheiden ein vorgängiges Exequaturverfahren mit zwingender Anhörung des Schuldners verlangt, bestünde die Gefahr, dass der Schuldner Vermögenswerte beseitigen kann, bevor der Gläubiger diese erfolgreich mit Arrest belegen könnte.