271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG war, das in Art. 47 LugÜ geregelte, unbedingte Sicherungsmittel des Gläubigers gesetzlich zu regeln (BBl 2009 S. 1815). Im Resultat wurde somit in der Schweiz ein allgemeines Sicherungsverfahren für Urteile über Geldleistungen eingeführt, das neben dem definitiven Rechtsöffnungsverfahren immer dann zur Verfügung steht, wenn ein schweizerisches oder ein "Lugano"-Urteil vorliegt. Der Gläubiger kann damit sein Durchsetzungsverfahren mit dem «Donnerschlag» des Arrestes anheben, muss allerdings das definitive Rechtsöffnungsverfahren im Prosequierungsstadium trotzdem durchlaufen, wenn der Schuldner seinen Widerstand aufrechterhält.