271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG. Auch wenn das Bundesgericht sich noch nicht zum genauen Vorgehen bei einem LugÜ-Entscheid ausgesprochen hat, wäre es stossend, wenn für Nicht-LugÜ-Entscheide keine vorgängige Vollstreckbarerklärung nötig wäre und eine vorfrageweise summarische Prüfung der Vollstreckbarkeit genügte, um Arrest zu legen, bei LugÜ-Entscheiden hingegen eine Vollstreckbarerklärung (mit Anhörung des Schuldners) und somit eine Exequaturerteilung vorliegen müsste. Denn Sinn und Zweck der Revision von Art. 271 Abs. 1 Ziff.