Die genauere Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Anerkennungsverweigerungsgründe erfolgt gemäss Bundesgericht im Verfahren betreffend die Einsprache gegen den Arrestbefehl (BGE 139 III 135 E. 4.5.2). Über das ganze Arrestbewilligungsverfahren hinweg, also auch im Einspracheverfahren, prüfe der Richter die Vollstreckbarkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubiger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG berufe, nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreckbarkeit komme es erst im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG), im Falle des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff.