Berufe er sich darauf, dass er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitze (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), müsse er bei einem ausländischen Entscheid glaubhaft machen, dass der Anerkennung und Vollstreckung dieses Titels dem ersten Anschein nach nichts entgegenstehe. Demnach hat er bloss die gemäss Art. 53 f. LugÜ verlangten Voraussetzungen glaubhaft vorzutragen (BGer-Urteil 5A_697/2020 vom 23.3.2021 E. 6.2.1). Die genauere Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Anerkennungsverweigerungsgründe erfolgt gemäss Bundesgericht im Verfahren betreffend die Einsprache gegen den Arrestbefehl (BGE 139 III 135 E. 4.5.2).