Zu diesem Zweck wurde in Art. 271 Abs. 1 mit Ziff. 6 ein neuer Arrestgrund (das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels) eingeführt und dieser gleichzeitig mit einem Vollstreckbarkeitsverfahren für Lugano-Urteile kombiniert (Stoffel, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 271 SchKG N 10). Dass aber der Arrest nur nach erfolgter Vollstreckbarerklärung (unter vorgängiger Anhörung des Schuldners) möglich ist, geht so nicht aus dem Gesetzestext hervor. Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 411 E. 6.3.1 festgehalten, dass der Gläubiger glaubhaft machen müsse, dass ein Arrestgrund vorliege. Berufe er sich darauf, dass er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitze (Art.