Haben sie davon Gebrauch gemacht, so ist der Verzugszins ab dem vereinbarten Datum geschuldet. Wurde die Vereinbarung zum gerichtlichen Urteil erhoben, so stellt dieses auch für den Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dementsprechend ist in diesen Fällen auch für den Verzugszins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. An der im Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. April 2020 (2C 20 27) vertretenen Auffassung und der daraus teilweise abgeleiteten erstinstanzlichen Gerichtspraxis ist nicht festzuhalten. Die vorliegenden Beschwerden sind gutzuheissen. |