Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil BGE 145 III 345 Klarheit geschaffen in einer in Lehre und kantonaler Rechtsprechung umstrittenen und überaus praxisrelevanten Frage. So ist gestützt auf Art. 105 Abs. 1 OR auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge grundsätzlich erst mit der Stellung des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 f. SchKG Verzugszins geschuldet. Allerdings ist diese Norm dispositiver Natur und die Parteien können eine davon abweichende Regelung vereinbaren. Haben sie davon Gebrauch gemacht, so ist der Verzugszins ab dem vereinbarten Datum geschuldet.