So ergibt sich im vorliegenden Fall weder aus der Ehescheidungsvereinbarung noch aus dem Anhörungsprotokoll vom 4. November 2003, dass die Parteien wissentlich und willentlich eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen wollten. Indes würde ein solcher Mangel kaum die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge haben, nachdem inhaltliche Mängel einer Entscheidung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1). Vorliegend hat sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen lassen und damit die Einwendung der Nichtigkeit wegen inhaltlicher Mängel auch nicht erhoben. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 4.5 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: