Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gewählte Formulierung "jeweils auf den ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren, ab Verfall mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag" langjähriger Gerichtspraxis im Kanton Luzern entspricht. Dass sich dabei die Parteien − insbesondere die jeweiligen Unterhaltsschuldner − aber in jedem Fall bewusst waren, dass sie damit von der (dispositiven) Gesetzesregelung abweichen, scheint zwar zumindest fraglich. So ergibt sich im vorliegenden Fall weder aus der Ehescheidungsvereinbarung noch aus dem Anhörungsprotokoll vom 4. November 2003, dass die Parteien wissentlich und willentlich eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen wollten.