105 OR N 4 und 6). Weiter zutreffend führen die Gesuchstellerinnen aus, dass die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsgegner in ihrer Ehescheidungsvereinbarung vom 9./20. Juli 2003 einen "jeweils auf den ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren, ab Verfall mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag (…)" vereinbart hatten. Damit haben sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine vom Gesetz abweichende Verzugszinsregelung zu vereinbaren. Diese Vereinbarung wurde im Ehescheidungsverfahren nach Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) gerichtlich genehmigt und zum rechtskräftigen Urteil erhoben.