105 OR dispositives Recht darstellt. Gemäss dessen Abs. 2 gelten für abweichende Parteivereinbarungen die Bestimmungen über die Konventionalstrafe. Die Bedeutung dieser Verweisung liegt vor allem darin, dass der Richter ermächtigt wird, eine unverhältnismässige Benachteiligung des Schuldners nach freiem Ermessen zu korrigieren (Widmer Lüchinger/Wiegand, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 105 OR N 4 und 6).