Der Schuldner kann jederzeit behaupten, es liege überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vor, was vom Richter von Amtes wegen zu beachten ist. Bei dieser Einwendung des Schuldners handelt es sich um eine Einwendung, während die vom Schuldner zu beweisenden Vorbringen gemäss Art. 81 SchKG als Einreden zu bezeichnen sind (Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 81 SchKG N 2). Die Behauptung der Gesuchstellerinnen, wonach der Rechtsöffnungsrichter blosser Vollstreckungsrichter sei, ist − zumindest für solche Ausnahmefälle − entsprechend zu relativieren. 4.4.2 Den Gesuchstellerinnen ist beizupflichten, dass Art. 105 OR dispositives Recht darstellt.