"Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin folgende, jeweils auf den Ersten eines Monats vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen…" Damit liege ein verbindliches, formell und materiell rechtskräftiges Urteil vor, das anzuwenden sei. Es liege eine Res iudicata vor. Der Rechtsöffnungsrichter sei bloss Vollstreckungsrichter und müsse sich wie alle anderen Gerichte an das Urteilsdispositiv des Scheidungsurteils halten. 4.4 4.4.1 Der Rechtsöffnungsrichter befindet nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern über deren Vollstreckbarkeit, auch wenn vorfrageweise materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.