105 OR stelle dispositives Recht dar. Davon hätten die Parteien Gebrauch gemacht und in ihrer Ehescheidungsvereinbarung die Klausel "jeweils auf den ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbaren, ab Verfall mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag" vereinbart. Anlässlich der Anhörung durch die Scheidungsrichterin hätten die Parteien erklärt, dass sie an dieser Vereinbarung festhalten würden. In der Folge habe das damalige Amtsgericht Luzern-Stadt im Scheidungsurteil folgende Bestimmung festgehalten: "Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin folgende, jeweils auf den Ersten eines Monats vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen…"