Für die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge erteilte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung. Für den Verzugszins erteilte die Vorinstanz die Rechtsöffnung nicht wie beantragt ab dem mittleren Verfalldatum (15.4.2016), sondern erst vom Tag der Anhebung der Betreibung an. Vorliegend einzig streitig ist, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen auf die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 145 III 345 festgehalten hat, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten.