Treffen die Parteien eine davon abweichende Regelung, so ist der Verzugszins ab dem vereinbarten Datum geschuldet. Wurde die Vereinbarung zum gerichtlichen Urteil erhoben, stellt dieses auch für den Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Bei den Forderungen der Gesuchstellerinnen handelt es sich um Unterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsgegner gestützt auf das Scheidungsurteil vom 20. Januar 2004 schuldet. Für die aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge erteilte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung.