{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2C-20-71_2021-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10861", "Checksum": "25e57c82204a2e0496d133eb64864654"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2C 20 71", "2021 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.01.2021 2C 20 71 (2021 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.01.2021 2C 20 71 (2021 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.01.2021 2C 20 71 (2021 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ist gestützt auf Art. 105 Abs. 1 OR grundsätzlich erst mit der Stellung des Betreibungsbegehrens Verzugszins geschuldet. Diese Norm ist dispositiver Natur. Treffen die Parteien eine davon abweichende Regelung, so ist der Verzugszins ab dem vereinbarten Datum geschuldet. Wurde die Vereinbarung zum gerichtlichen Urteil erhoben, stellt dieses auch für den Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. | Art. 67 SchKG, Art. 68 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 81 SchKG; Art. 105 OR; Art. 111 ZGB | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:46", "Checksum": "9ba3f5618a34500e38152bf5e9d01ccb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.01.2021 2C 20 71 (2021 I Nr. 3)\nRegeste:\nAuf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ist gestützt auf Art. 105 Abs. 1 OR grundsätzlich erst mit der Stellung des Betreibungsbegehrens Verzugszins geschuldet. Diese Norm ist dispositiver Natur. Treffen die Parteien eine davon abweichende Regelung, so ist der Verzugszins ab dem vereinbarten Datum geschuldet. Wurde die Vereinbarung zum gerichtlichen Urteil erhoben, stellt dieses auch für den Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. | Art. 67 SchKG, Art. 68 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 81 SchKG; Art. 105 OR; Art. 111 ZGB | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Fall bewusst waren, dass sie damit von der (dispositiven) Gesetzesregelung abweichen, scheint zwar zumindest fraglich. So ergibt sich im vorliegenden Fall weder aus der Ehescheidungsvereinbarung noch aus dem Anhörungsprotokoll vom 4. November 2003, dass die Parteien wissentlich und willentlich eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen wollten. Indes würde ein solcher Mangel kaum die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge haben, nachdem inhaltliche Mängel einer Entscheidung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1). Vorliegend hat sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen lassen und damit die Einwendung der Nichtigkeit wegen inhaltlicher Mängel auch nicht erhoben. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher. 4.5 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil BGE 145 III 345 Klarheit geschaffen in einer in Lehre und kantonaler Rechtsprechung umstrittenen und überaus praxisrelevanten Frage. So ist gestützt auf Art. 105 Abs. 1 OR auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge grundsätzlich erst mit der Stellung des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 f. SchKG Verzugszins geschuldet. Allerdings ist diese Norm dispositiver Natur und die Parteien können eine davon abweichende Regelung vereinbaren. Haben sie davon Gebrauch gemacht, so ist der Verzugszins ab dem vereinbarten Datum geschuldet. Wurde die Vereinbarung zum gerichtlichen Urteil erhoben, so stellt dieses auch für den Verzugszins einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dementsprechend ist in diesen Fällen auch für den Verzugszins die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. An der im Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. April 2020 (2C 20 27) vertretenen Auffassung und der daraus teilweise abgeleiteten erstinstanzlichen Gerichtspraxis ist nicht festzuhalten. Die vorliegenden Beschwerden sind gutzuheissen. |"}