Wie schon die Vorinstanz richtig ausführt, erfolgte die Behauptung, den Entscheid nicht erhalten zu haben, wider besseren Wissens. Es ist offenkundig, dass der Gesuchsgegner mit dieser Behauptung einzig darauf abzielt, mit der fehlenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung einen formellen Mangel geltend zu machen. Weitere Gründe, weshalb der Entscheid nicht vollstreckbar wäre, führt der Gesuchsgegner nicht aus und sind auch nicht ersichtlich. 5.6. Gestützt auf die Ausführungen hievor wurde die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt, weshalb die Beschwerde des Gesuchgegners im Ergebnis abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. |