Damit ist genügend Zeit seit Erlass des Entscheids verstrichen, um von dessen Vollstreckbarkeit auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, macht der Gesuchsgegner nicht geltend, Revision eingelegt zu haben. Im Rechtsöffnungsverfahren bemängelte der Gesuchsgegner die fehlende Rechtskraftbescheinigung in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020. Dabei führte er aus: "Mangels einer solchen Bescheinigung ist nämlich nicht erstellt, ob der Entscheid jemals rechtskonform zugestellt und empfangen wurde. Der Gesuchsgegner bestreitet das ausdrücklich". Wie schon die Vorinstanz richtig ausführt, erfolgte die Behauptung, den Entscheid nicht erhalten zu haben, wider besseren Wissens.