LGVE 1994 I Nr. 49). Das Vorliegen einer Rechtskraftbescheinigung bzw. einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist somit nicht Voraussetzung für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; vielmehr handelt es sich um ein Beweismittel, für den Fall, dass Zweifel an der Vollstreckbarkeit bestehen. 5.5.2. Im Entscheid vom 1. Oktober 2019 wurde der Vergleich vom 20. September 2019 von der Friedensrichterin wortwörtlich wiedergegeben. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde am 21. Januar 2020 eingereicht. Damit ist genügend Zeit seit Erlass des Entscheids verstrichen, um von dessen Vollstreckbarkeit auszugehen.