5.5. 5.5.1. Der Wortlaut des Gesetzes verlangt, dass der Entscheid vollstreckbar sein muss (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit a ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Die Vollstreckbarkeit muss für die definitive Rechtsöffnung nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 137; LGVE 1994 I Nr. 49).