Gestützt auf diese Praxis hat sie dann die zum Teil in der Literatur geforderte nochmalige Unterzeichnung des Protokolls als nicht prozessökonomisch abgelehnt. Folglich kann ihr keine fehlende Begründung und somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Der Gesuchsgegner führt denn auch nicht weiter aus, weshalb diese Rechtsauffassung der Vorinstanz falsch sein sollte. 5.4. Da die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ausgegangen ist, sie daher zu Recht auch die definitive Rechtsöffnung erteilte, ist der Einwand des Gesuchsgegners bezüglich der nicht möglichen Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gegenstandslos. 5.5. 5.5.1.