Diese Bescheinigung ist im vorliegenden Fall der Abschreibungsentscheid. Die Vereinbarung vom 20. September 2019 zusammen mit dem Abschreibungsentscheid berechtigt folglich zur definitiven Rechtsöffnung. 5.3. Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, wie die Schlichtungsbehörde bei Vergleichen während der Schlichtungsverhandlung respektive bei aussergerichtlichen Vergleichen während der Sistierung des Sühneverfahrens vorzugehen hat. Gestützt auf diese Praxis hat sie dann die zum Teil in der Literatur geforderte nochmalige Unterzeichnung des Protokolls als nicht prozessökonomisch abgelehnt.