Der Anforderung an die protokollarische Aufnahme wird damit genüge getan – aus den Verfahrensakten ergibt sich ohne weiteres der Nachweis der von den Parteien beabsichtigten Erledigung des Schlichtungsverfahrens mittels Vergleich. Wie vorne erwähnt, ist nicht der Erledigungsentscheid des Schiedsgerichts formeller Rechtsöffnungstitel, sondern der Vergleich selber mit der gerichtlichen Bescheinigung, dass dieser von den Parteien unterzeichnet und dem Gericht zu Handen des Protokolls zugestellt worden ist (vgl. vorne E. 4.2.1). Diese Bescheinigung ist im vorliegenden Fall der Abschreibungsentscheid.