Diese Vorgehensweise ist üblich und nicht zu beanstanden: Die unterzeichnete Vereinbarung wurde zu den Akten des Schlichtungsverfahrens genommen und findet sich im vollständigen Wortlaut im von der Schlichtungsbehörde erstellten Abschreibungsentscheid wieder. Der Anforderung an die protokollarische Aufnahme wird damit genüge getan – aus den Verfahrensakten ergibt sich ohne weiteres der Nachweis der von den Parteien beabsichtigten Erledigung des Schlichtungsverfahrens mittels Vergleich.