Damit geht die Absicht der Parteien, das Schlichtungsverfahren mit dem Vergleich zu beenden, unmissverständlich aus der Vereinbarung hervor. Diese Willensbekundung wurde im vorliegenden Verfahren überdies mit notariell beglaubigter Unterschrift zum Ausdruck gebracht. Die Friedensrichterin nahm die aussergerichtlich zustande gekommene Vereinbarung nicht separat in ein als Protokoll bezeichnetes Dokument, sondern direkt im vollen Wortlaut in den Abschreibungsentscheid auf. Diese Vorgehensweise ist üblich und nicht zu beanstanden: